CLUB
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 17.12.1952 in Köln gegründete Club führt den Namen: „Kölner Autbord- und Motoryacht-Club e.V.“
Er bildet eine Vereinigung von Motorsportlern und ist ein eingetragener Verein. Der Sitz ist Köln. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Der Club tritt an die Öffentlichkeit mit seinem Clubemblem, dem Clubstander und der Clubnadel.
Das Clubemblem ist kreisförmig und zeigt, in schwarzer Umrandung, in der Mitte in Schwarz, den Stadtkölnischen Wappenadler, integriert in einem Anker. Der obere Teil wird bestimmt von den Buchstaben KAMC, der gesamte Hintergrund ist weiß. Die Umrahmung der drei Kronen im Stadtwappen ist rot, ebenso der Hintergrund der Krone über den Adlerköpfen (Abb. 1).
Die Clubflagge ist rechteckig und die Flaggenlänge betragt das 1 1/2-fache der Flaggenhöhe. Sie ist weiß und in Längsrichtung sind Ober- und Unterkante in jeweils 15% der Gesamthöhe in Rot. Im linken Drittel befindet sich das Clubemblem, rechts daneben die Buchstaben KAMC, beides in Schwarz (Abb. 2).
Der Clubstander hat Dreiecksform und ist weiß mit roten Längskanten. Die Länge beträgt das 1 1/2-fache der Standerhöhe. Die Breite der roten Längskanten beträgt 10% der Höhe. Die räumliche Aufteilung von Clubemblem und Buchstaben KAMC ist wie bei der Clubflagge (Abb. 3).
Die Clubnadel entspricht in ihrer Form dem Clubstander. Die waagerechte Lange des Clubstanders beträgt dann ca. 25mm. Maßgebend für die äußere Form (Abb. 1-3) sind die hinterlegten Zeichnungen.
§ 2 Zweck
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) durch Förderung des Bootssportes in allen seinen Erscheinungsformen:
Eigenständige wassersportliche Veranstaltungen, wie Fahrtensport, Tourensport,
Langzeitwettbewerbe, Sternfahrten etc.;
§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Clubs kann jeder am Wassersport interessierte unbescholtene Sportler werden. Der Club hat folgende. außerordentliche Mitglieder
a) Jugendmitglieder (Jugendgruppe), die ihre Statuten selbst aufstellen
b) Gastmitglieder
Jedes ordentliche KAMC Mitglied kann Ehrenmitglied werden. Voraussetzung ist eine 10- jahrige Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder eine ähnliche Tätigkeit mit erheblichem Engagement für den Club.
Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet auf Antrag des Präsidenten die Hauptversammlung durch Abstimmung und einfache Mehrheit.
Gewählte Ehrenmitglieder sind von der Club-Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht in der Hauptversammlung.
Aus besonderem Anlass kann der Präsident zusammen mit einem Vorstandsmitglied Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn diese sich in besonderem Maße um den Club verdient gemacht haben oder eine solche Ehrenmitgliedschaft in besonderem Interesse des Clubs liegt. Vom Vorstand ernannte Ehrenmitglieder sind ebenfalls von der Beitragszahlung befreit, sie haben aber keinerlei Stimmrecht.
§ 4 Aufnahme
Die Aufnahme in den Club muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eins dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe zur Ablehnung nicht bekanntgegeben werden.
§ 5 Beiträge
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und Beiträge deren Höhe und Zahlungsweise die Hauptversammlung alljährlich festlegt. Als
Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliederkarte ausgehändigt. Die Beiträge und Spenden, sowie etwaige Gewinne (Überschüsse) und andere Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Club ist Köln.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft im Club kann nur für den Schluß des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenem Brief erfolgen unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist. Ein Mitglied kann auf Beschluß des Beirats aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn:
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt; b) die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint.
Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Club werden keine Anteile oder Sacheinlagen zurückgezahlt.
§ 7 Leitung
Die Organe des Clubs sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) der oder die Rechnungsprüfer
d) der Beirat
§ 8 Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Clubs Die Einladung hierzu hat schriftlich oder durch die Presse mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmliste
b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
d) Bericht des Sportleiters
e) Bericht sonstiger Referenten
f) Entlastung des Vorstandes
g) Wahlen
h) Vorschlag für das laufende Geschäftsjahr
i) Anträge.
In der Hauptversammlung hat jedes anwesende, ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen: a) über Satzungsänderungen
b) über Dringlichkeitsanträge
c) über die Auflösung des Clubs.
Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden. Anträge an die Hauptversammlung des Clubs können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.
Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Vorsitzenden
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Clubs.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung ist Niederschrift zu führen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus;
dem ersten Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
dem Sportleiter
Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Die unter 1., 2. und 4 genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand und haben Bankvollmacht. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Jedes Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten. Der Vorstand ist gehalten, den Beirat zu hören. Der Vorstand handelt für den Club nach den Beschlüssen und Weisungen der Hauptversammlung und unter Einhaltung der Satzung. Gesetzlicher Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam, oder je mit einem anderen Vorstandsmitglied. Je zwei Vorstandsmitglieder haben gemeinsam Vertretungsbefugnis, darunter immer einer der beiden Vorsitzenden. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
§ 10 Geschäftsführung
Die Geschäfte des Clubs führt der Vorstand gemeinschaftlich. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 11 Beirat
Der Beirat setzt sich aus drei Mitgliedern und einem Vertreter zusammen. Mitglieder und Vertreter müssen dem Club mindestens fünf Jahre angehören und das 40. Lebensjahr überschritten haben. Der Beirat wird durch die Hauptversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Aufgaben des Beirats sind:
a) die Schlichtung von vereinsinternen Differenzen zwischen einzelnen Mitgliedern, sowie zwischen Mitgliedern und dem Vorstand;
b) die beratende Unterstützung des Vorstandes;
c) der Ausschluss von Mitgliedern, wie in § 6 dargelegt.
Der Beirat ist auf Verlangen von zwei seiner Mitglieder oder auf Verlangen des Vorstandes einzuberufen. Der Beirat ist nur bei vollzähliger Anwesenheit seiner Mitglieder beschlussfähig, an die Stelle des abwesenden oder verhinderten Beirat-Mitgliedes tritt der Vertreter.
§ 12 Rechnungsprüfer
Der oder die Rechnungsprüfer werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Hauptversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
Die Rechnungsprüfer haben insbesondere auf die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu achten und dies in einer Schlussbemerkung im Bericht zu bestätigen.
§ 13 Umweltbeauftragter
Der Vorstand ernennt den Umweltbeauftragten und legt die Dauer der Amtsperiode fest. Der Umweltbeauftragte soll präventiv tätig sein und in geeigneter Weise so auf die Mitglieder einwirken, dass möglichst keine Gewässerverunreinigungen oder andere schädliche Einwirkungen auf die Natur und Umwelt vorkommen. Daneben ist der Umweltbeauftragte Bindeglied zwischen Club und den zuständigen Behörden.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Clubs kann in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen. Im Falle der Auflösung ernennt die Hauptversammlung die Liquidatoren.
Das Vermögen des Clubs verfällt der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFF- BRÜCHIGER, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach näherer Bestimmung der Liquidatoren zu verwenden hat. Zum Beispiel zur Verhütung von Verkehrsunfällen, zur Förderung des Verkehrs oder Motorwassersports. Die gleiche Vermögensbindung gilt bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.
Stand vom 24.03.2003
Für die Richtigkeit:
Schriftführer