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CLUB

KAMC e.V. Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 17.12.1952 in Köln gegründete Club führt den Namen „Kölner Autbord- und Motoryacht-Club e.V.“,
im folgenden auch „KAMC“ oder „Club“ genannt.
Er bildet eine Vereinigung von Sportbootfahrern und ist ein eingetragener Verein. Er ist eine Körperschaft mit Sitz in Köln. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Der Club tritt an die Öffentlichkeit mit seinem Clubemblem, dem Clubstander und der Clubnadel.
Das Clubemblem ist kreisförmig und zeigt, in schwarzer Umrandung, in der Mitte in Schwarz, denStadtkölnischen Wappenadler, integriert in einem Anker. Der obere Teil wird bestimmt von den Buchstaben KAMC, der gesamte Hintergrund ist weiß. Die Umrahmung der drei Kronen im Stadtwappen ist rot, ebenso der Hintergrund der Krone über den Adlerköpfen (Abb. 1).
Die Clubflagge ist rechteckig und die Flaggenlänge betragt das 1 1/2-fache der Flaggenhöhe. Sie ist weißund in Längsrichtung sind Ober- und Unterkante in jeweils 15% der Gesamthöhe in Rot. Im linken Drittel befindet sich das Clubemblem, rechts daneben die Buchstaben KAMC, beides in Schwarz (Abb. 2).
Der Clubstander hat Dreiecksform und ist weiß mit roten Längskanten. Die Länge beträgt das 1 1/2-fache der Standerhöhe. Die Breite der roten Längskanten beträgt 10% der Höhe. Die räumliche Aufteilung von Clubemblem und Buchstaben KAMC ist wie bei der Clubflagge (Abb. 3).

Die Clubnadel entspricht in ihrer Form dem Clubstander. Die waagerechte Lange des Clubstanders beträgt dann ca. 25mm. Maßgebend für die äußere Form (Abb. 1-3) sind die hinterlegten Zeichnungen.

§ 2 Zweck
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) durch Förderung des Bootssportes in allen seinen Erscheinungsformen:

  • Eigenständige wassersportliche Veranstaltungen, wie Fahrtensport, Tourensport, Langzeitwettbewerbe, Sternfahrten etc.
  • Förderung der Jugendausbildung
  • Schulung der Mitglieder im Bereich Sicherheit und Leichtigkeit im Wassersport
  • Erfahrungsaustausch im Bereich nationaler und internationaler Gewässerbefahrung
    Gewässerschutz im Rahmen von Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen
  • Hebung des Stadtbildes von Köln und besonders des Rheinauhafens
  • Pflege allseitiger Kameradschaft und Hilfsbereitschaft durch regelmäßige Zusammenkünfte


Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Clubs kann jede am Bootssport interessierte natürliche Person werden.

§ 4 Aufnahme
Die Aufnahme in den Club muss in elektronischer Form beim Clubvorstand beantragt werden. BeiMinderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung muss er die Gründe zur Ablehnung nicht bekanntgeben. Das neue Mitglied erhält nach Eingang des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühr eine Mitgliedsbestätigung in Textform.

§ 5 Beiträge
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise in der Beitragsordnung des KAMC festgelegt werden. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung und wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen oder geändert.
Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Club ist Köln.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Club endet durch, Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist in Schriftform oder elektronischer Form gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann ohne Frist zum Ende des laufenden Monats erklärt werden.
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Club ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es

  1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Clubs in schwerwiegender Weise schädigt oder
  2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nichteingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher in Schriftform oder elektronischer Form mitzuteilen.
    Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Club werden keine Beiträge, Aufnahmegebühren, Anteile oder Sacheinlagen zurückgezahlt.

§ 7 Organe des Clubs
Die Organe des Clubs sind:

  1. die Mitgliederversammlung
    der Vorstand
  2. der oder die Rechnungsprüfer
  3. der Beirat

§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Die Einladung hierzu erfolgt durch den Vorstand und ist in elektronischer Form mindestens drei Wochen vor dem Termin an die Mitglieder abzusenden. Auf Antrag erfolgt eine postalische Zustellung.
Bei der Einberufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen undandere Mitgliederrechte ausüben (hybride Versammlung). Wird eine hybride Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, deren Tagesordnung zumindest folgende Punkte enthalten muss:

  1. Feststellung der Stimmliste
  2. Bericht des Vorstands
  3. Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahlen
  6. Vorstellung des Haushaltsplans
  7. Anträge.

In der Mitgliederversammlung hat jedes teilnehmende Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen:

  1. über Satzungsänderungen
  2. über Dringlichkeitsanträge
  3. über den Ausschluss von Mitgliedern
  4. über die Auflösung des Clubs.

Für die Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der kein Vorstandsmitglied ist und für keine Vorstandsfunktion kandidiert. Eine Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt. Ansonsten werden Beschlüsse nicht in geheimer Abstimmung getroffen, es sei denn, mindestens fünf Mitglieder beantragen diese. Nicht geheime Abstimmungen und Wahlen können auf Zuruf und mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Akklamation entschieden werden. Kandidaten für die Cluborgane können auch in Abwesenheit gewählt werden, wenn sie vorab schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Vorstand ihre Bereitschaft erklärt haben, für das Amt zu kandidieren, sich der Wahl zu stellen und im Falle der Wahl diese anzunehmen.

Anträge an die Hauptversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand macht die Anträge und Entscheidungsvorlagen mindestens eine Woche vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
auf Beschluss des Vorstands
auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist Niederschrift zu führen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Sportleiter
  5. dem Schriftführer

Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist aufgrund besonderer Umstände befristet zulässig und endet spätestens mit der nächsten Mitgliederversammlung.
Die unter 1., 2. und 3 genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand und haben Bankvollmacht. Gesetzlicher Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam, oder je mit einem anderen Vorstandsmitglied. Je zwei Vorstandsmitglieder haben gemeinsam Vertretungsbefugnis, darunter immer einer der beiden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand handelt für den Club nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.
Rein redaktionelle Satzungsänderungen und Satzungsänderungen zur Erfüllung von Auflagen Dritter können vom Vorstand beschlossen werden. Der Vorstand hat der folgenden Mitgliederversammlung über vorgenommene Änderungen Bericht zu erstatten.

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

§ 10 Geschäftsführung
Die Geschäfte des Clubs führt der Vorstand gemeinschaftlich. Es darf niemand durch Ausgaben, die demZweck des Clubs fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 11 Beirat
D
Der Beirat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Der Beirat wird durch die Mitgliederversammlunggewählt. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Aufgaben des Beirats sind:

  1. die Schlichtung von clubinternen Differenzen zwischen Mitgliedern, sowie zwischen Mitgliedern und dem Vorstand;
  2. Ansprechpartner und Berater von Mitgliedern in clubinternen Angelegenheiten unter Bewahrung der vereinbarten Vertraulichkeit.


Der Beirat kann von jedem seiner Mitglieder einzeln oder gemeinsam vertreten werden. Er hat das Recht, in der Vorstandssitzung angehört zu werden.

§ 12 Rechnungsprüfer
Der oder die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben vor der ordentlichen MitgliederversammlungBuchführung und Kasse zu prüfen und dort Bericht zu erstatten.
Die Rechnungsprüfer haben insbesondere auf die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu achten und dies in einer Schlussbemerkung im Bericht zu bestätigen.

§ 13 Beauftragte
Der Vorstand kann für Projekte oder Handlungsfelder Beauftragte ernennen und die Dauer der jeweiligen Amtsperiode sowie ein angemessenes Budget festlegen. Die Beauftragten handeln selbstständig imRahmen der Satzung und der zum Handlungsfeld durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung festgelegten Ziele und Rahmenbedingungen.

§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Clubs kann in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mitZweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Clubs an die DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER mit Sitz in Bremen,die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Diese Regelung gilt auch bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Clubs.

Für die Richtigkeit:
– Schriftführerin –

Ahoi, was können wir für Euch tun?